Gesetzestext

Schweizerisches Strafgesetzbuch


Stand: 01.01.2014

Link: Schweizerisches Strafgesetzbuch

Art.128
Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt,nicht hilft,

obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



Gesetzestext Deutschland


Nach § 330 c des STGB wird jeder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,

der bei Unglückfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,

obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,

insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Sechs goldene Regeln Nicht wegschauen - Helfen!

  1. Ich helfe, aber ohne mich in Gefahr zu bringen.
  2. Ich fordere andere direkt zur Mithilfe auf.
  3. Ich beobachte genau und merke mir den Täter.
  4. Ich organisiere Hilfe - Notruf 110.
  5. Ich kümmere mich um das Opfer.
  6. Ich stelle mich als Zeuge zu Verfügung.
Hilfeleistung für den Verletzten geht vor Spurensicherung !